Die CDU-Fraktion im Rat der Kreis- und Hochschulstadt begrüßt den Gesetzentwurf der Bunderegierung zur Erleichterung der Videoüberwachung im öffentlichen Raum. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass künftig die privaten Betreiber von Veranstaltungen im öffentlichen Raum leichter als bislang Videotechnik zur Gewährleistung der Sicherheit einsetzen können. „Als CDU-Fraktion im Rat der Stadt Meschede setzen wir uns schon seit Jahren dafür ein, dass der Einsatz der Videoüberwachung im öffentlichen Raum erleichtert wird. Daher begrüßen wir die Initiative der Bundesregierung und hoffen, dass nun auch rot-grün in Düsseldorf die Voraussetzungen für eine Ausweitung in NRW schafft. Videoüberwachung bedeutet in vielen Fällen einen klaren Gewinn für die öffentliche Sicherheit“, so Fraktionsvorsitzender Marcel Spork.
Im März 2015 war die CDU-Fraktion im Rat der Stadt Meschede mit einem Antrag, der eine Videoüberwachung an der Bahnunterführung in der Le-Puy-Straße, am Winziger Platz und im Hennepark ermöglichen sollte, knapp gescheitert. Um Datenschutzbedenken entgegen zu treten, hatte die Stadt damals eine Technik vorgeschlagen, bei der die Kameras nur verschlüsselte Aufzeichnungen gemacht hätten. Nur im Falle eines konkreten Tatverdachts hätten diese verpixelten Aufnahmen dann von Polizei und Staatsanwaltschaft entschlüsselt und ausgewertet werden dürfen. Trotzdem blieben Zweifel, ob die rechtlichen Grundlagen für eine solche Technik gegeben waren: „Wir begrüßen daher die vorgeschlagene Neuregelung der Bundesregierung und hoffen, dass nun auch die Landesregierung nochmals ihre Einstellung zur Videoüberwachung im Landepolizeigesetz überdenkt“, so Spork.
Mit dem am 21. Dezember 2016 verabschiedeten Entwurf will das Bundeskabinett die Regelung über die Videoüberwachung im Bundesdatenschutzgesetz anpassen. Der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen soll bei Videoüberwachungsmaßnahmen durch private Betreiber in öffentlich zugänglichen Räumen als „besonders wichtiges Interesse“ gelten. Datenschutzaufsichtsbehörden sollen diese gesetzliche Wertung bei der Prüfung von Videoüberwachung besonders berücksichtigen.
Das betrifft alle Arten von öffentlichen Anlagen, wie Sport- und Vergnügungsstätten oder Einkaufszentren und gilt damit auch für Weihnachtsmärkte. Außerdem werden alle Fahrzeuge des Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs einbezogen und dazugehörige Einrichtungen wie Busbahnhöfe oder Fährterminals.